CE-Kennzeichnung Maschinen

Konformitäts­bewertungsverfahren der Maschinen­richt­linie 2006/42/EG nach MRL

Hersteller in Eigenverantwortung Technische Unterlagen erstellen Wenn die Maschine in Anhang IV angeführt ist, müssen alle Sicherheitsanforderungen aus Anhang I durch harmonisierte Normen vollständig erfüllt sein. Interne Fertigungskontrolle EG-Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben CE-Zeichen anbringen
Notifizierte Stelle und Hersteller Baumusterprüfung Interne Fertigungskontrolle EG-Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben CE-Zeichen anbringen
Hersteller wird von notifizerter Stelle auditiert Umfassende Qualitätssicherung EG-Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben CE-Zeichen anbringen

Mit dem CE-Zeichen zeigt der Her­steller einer Maschine, dass sie bei der Über­gabe an ihren Ver­wender den Anforder­ungen aller zutref­fenden Richt­linien und Verord­nungen entspricht. Zu zählen unter anderem:

Für die meisten Maschinen darf die EG-Konformität in eigener Verant­wortung dokumentiert und mit der EG-Konformitäts­erklärung bestätigt werden.

Nur für die im Anhang IV ange­führten besonders ge­fähr­lichen Maschinen, beispiels­weise zur Holz­bear­beitung mit auto­matischer Zu­fuhr des Werk­stücks müssen harmonisierte Normen vollständig eingehalten sein.

Der Her­steller ist verpflichtet, technische Unter­lagen zusammen­zustellen. Sie umfassen unter anderem eine Be­schrei­bung, eine Über­sichts­zeichnung, die Be­triebs­anleitung, sowie die Risiko­beurteilung.

Sie wird am besten schon zu Beginn der Konstruktions­tätigkeit erarbeitet.

Der Hersteller bestätigt schließlich mit der EG-Konformitäts­erklärung die Erfüllung der Schutz­ziele aus der Maschinen­richt­linie und anderen Richt­linien oder Ver­ordnungen. Die Erklärung ist als Dokument mit Außen­wirkung von einem ver­tretungs­befugten Organ des Her­stellers zu unter­schreiben, normaler­weise also vom Geschäfts­führer.

Ziviltechniker Dipl.-Ing. Wolfgang Grassberger

Seit 1995 beschäftige ich mich der Anwendung der Maschinen­richtline und liefere Ihnen dafür praxistaugliche Lösungen. Lassen Sie sich kompe­tent von Dipl.-Ing. Wolfgang Grassberger, Zivil­techniker für Elektro­technik unter­stützen:

Fach­aus­drücke der Maschinen­richt­linie:

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Anhang IV
Anhang IV der Maschinen­richt­linie zählt be­sonders gefähr­liche Ma­schinen auf.
Harmonisierte Normen
Auch die im Anhang IV aufge­führten Maschinen dürfen vom Hersteller in eigener Verant­wortung als konform beurteilt werden. Dabei müssen aber alle Anforder­ungen des Anhang I durch Anwendung von harmoni­sierten Normen voll­ständig berück­sichtigt werden (Artikel 12, Absatz 3 und 4).
Umfas­sende Qualitäts­­sicherung
Wie in Anhang X beschrie­ben, unterhält der Her­­steller ein zuge­­lassenes Qualitäts­­sicherungs­­system für Kon­struk­tion, Ferti­gung, Ab­nahme und Prüfung der Maschinen. Damit gewähr­­leistet er deren Über­­ein­­stimmung mit den Anforder­­ungen der Maschinen­­richt­­linie. Das System wird in regel­­mäßigen Ab­­ständen von einer benan­nten Stelle auditiert.
Notifi­zierte Stelle
Die notifi­zierte oder benan­nte Stelle ist dazu berech­tigt, eine Baum­uster­prüfung (Anhang IX) vorzu­nehmen. In Öster­reich bieten beispiels­weise der TÜV Austria und der TÜV Süd solche Dienst­leistungen an.
Technische Unter­­lagen
Der Her­steller bewertet selbst die Kon­formität anhand der tech­­nischen Unter­­lagen. Dazu zählen unter anderem: Zeichnungen, Strom­­lauf- und Pneumatik­­pläne, P&ID, Funktions­­beschrei­bung, Risiko­­beurtei­lung (Anhang VII Teil A).
Interne Fertigungs­­kontrolle
Der Her­steller prüft, ob die zusammen­­gebaute Maschine tat­sächlich den Unter­­lagen ent­spricht, und validiert ihre Sicher­heit (Anhang VIII Absatz 3).
EG-Konfor­mitäts­­erklärung
Der Her­steller oder Importeur füllt für die betref­fende Maschine die Erklärung mit den Angaben gemäß Anhang IIA aus. Sie wird vom Geschäfts­­führer unter­­schrieben.
CE-Kenn­­zeichnung
Das CE-Zeichen laut Anhang III muss neben die Hersteller­­bezeichnung auf das Typen­­schild gedruckt werden.
Baumuster­­prüfung
Eine benannte Stelle prüft anhand der Tech­nischen Unter­­lagen ob das vorge­­stellte Muster der Maschine den Anforder­ungen entspricht (Anhang IX).

FAQ

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Wie wird die EG-Kon­formität einer Maschine erklärt?

Die Euro­päische Maschinen­richt­inie 2006/42/EG – MRL erlaubt es dem Her­steller, die Konformität mit ihren grund­legenden Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­anforderungen in eigener Verant­wortung zu dokumentieren. Ausgen­ommen davon sind nur besonders gefähr­liche im Anhang IV auf­gezählte Maschinen, die nicht voll­ständig mit harmoni­sierten Normen bewertet werden können. Nur für sie muss eine notifi­zierte Stelle wie beispiels­weise der TÜV eine Bau­muster­prüfung durch­führen.

Wie läuft die CE-Kenn­zeichnung einer Maschine ab?

Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Her­steller einer Maschine, dass sie bei der Übergabe an ihren Verwender den Anforderungen aller auf sie zutref­fenden Richt­linien entspricht. Zu diesen Richt­linien zählen die Maschinen­richt­linie 2006/42/EG, die Nieder­spannungs­richt­linie&nsbsp;2014/35/EU, sowie die EMV- oder Radio-Richtl­inie. Fall­weise müssen weitere Richt­linien einge­halten werden. Für die meisten Maschinen darf die EG-Konformität in eigener Verant­wortung dokumentiert und mit der EG-Konformitäts­erklärung bestätigt werden. Die sogenannten technischen Unter­lagen ent­halten immer eine Risiko­beurteilung. Hierbei ist kompetente fachkundige Unter­stützung sinnvoll, in Österreich in ersten Linie durch einen staatlich beeideten Zivil­techniker für Elektro­technik.

Müssen Maschinen für den Eigen­gebrauch ein CE-Kenn­zeichen erhalten?

Auch wenn der Ver­wender eine Maschine für den Eigen­gebrauch selbst hers­tellt, gilt er als Her­steller, der eine Maschine in Ver­kehr bringt (siehe MRL Artikel 2 i)). Auch eine für die eigene Ver­wendung her­ge­stellte Maschine muss den grund­legenden Sicher­heits- und Gesund­heits­schut­zanforderungen ent­sprechen und einem der vorge­schriebenen Konformitäts­bewertungs­verfahren unter­zogen werden. Auch für solche Maschine zum Eigen­gebrauch müssen vor deren Inbetrieb­nahme (siehe MRL Artikel 5) u.a. Betriebs­anleitung, Risiko­beurteilung, Konformitätse­rklärung erstellt und das CE-Kenn­zeichen angebracht werden. Das gilt auch für Last­aufnahme­mittel.

Muss die Konformitäts­erklärung für Maschinen vom TÜV ausge­stellt werden?

Die Konformitäts­erklärung wird immer vom Her­steller unterschrieben. Die Bau­muster­prüfung durch eine notifizierte Stelle (wie beispiels­weise den TÜV) ist hin­sichtlich der Maschinen­richtlinie nur dann erforder­lich, wenn die Maschine zwar in Anhang IV ange­führt ist, der Hers­teller aber weder eine umfassende Qualitäts­sicherung betreibt, noch harmonisierte Normen voll­ständig anwendet (siehe MRL Artikel 12 Abs. 4). Falls die Maschine unter weitere Richt­linien oder Ver­ordnungen fällt, müssen die dort vorge­schriebenen Konformitäts­bewertungs­verfahren eben­falls berück­sichtigt werden.

Wie lange gilt die Konformität­serklärung?

Die Konformitäts­erklärung bezieht sich nur auf den Zustand, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wurde (siehe MRL Anhang II 1. A). Sie gilt genau genommen nur an dem Tag, an dem die Maschine vom Her­steller in die Verant­wortung ihres Betreibers über­geben wird (Zeit­punkt der Inbetrieb­nahme). Nach­träglich vorge­nommene Eing­riffe und Änderungen werden von der Konformitäts­erklärung nicht erfasst. Wesentliche Veränderungen, die neue Risiken mit sich bringen, oder bestehende Risiken vergrößern, ergeben eine neue Maschine, die ihre eigene Konformitätserklärung braucht.