Konformitätsbewertungsverfahren der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nach MRL
Mit dem CE-Zeichen zeigt der Hersteller einer Maschine, dass sie bei der Übergabe an ihren Verwender den Anforderungen aller zutreffenden Richtlinien und Verordnungen entspricht. Zu zählen unter anderem:
Für die meisten Maschinen darf die EG-Konformität in eigener Verantwortung dokumentiert und mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt werden.
Nur für die im Anhang IV angeführten besonders gefährlichen Maschinen, beispielsweise zur Holzbearbeitung mit automatischer Zufuhr des Werkstücks müssen harmonisierte Normen vollständig eingehalten sein.
Der Hersteller ist verpflichtet, technische Unterlagen zusammenzustellen. Sie umfassen unter anderem eine Beschreibung, eine Übersichtszeichnung, die Betriebsanleitung, sowie die Risikobeurteilung.
Sie wird am besten schon zu Beginn der Konstruktionstätigkeit erarbeitet.
Der Hersteller bestätigt schließlich mit der EG-Konformitätserklärung die Erfüllung der Schutzziele aus der Maschinenrichtlinie und anderen Richtlinien oder Verordnungen. Die Erklärung ist als Dokument mit Außenwirkung von einem vertretungsbefugten Organ des Herstellers zu unterschreiben, normalerweise also vom Geschäftsführer.
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Die Europäische Maschinenrichtinie 2006/42/EG – MRL erlaubt es dem Hersteller, die Konformität mit ihren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in eigener Verantwortung zu dokumentieren. Ausgenommen davon sind nur besonders gefährliche im Anhang IV aufgezählte Maschinen, die nicht vollständig mit harmonisierten Normen bewertet werden können. Nur für sie muss eine notifizierte Stelle wie beispielsweise der TÜV eine Baumusterprüfung durchführen.
Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller einer Maschine, dass sie bei der Übergabe an ihren Verwender den Anforderungen aller auf sie zutreffenden Richtlinien entspricht. Zu diesen Richtlinien zählen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die Niederspannungsrichtlinie&nsbsp;2014/35/EU, sowie die EMV- oder Radio-Richtlinie. Fallweise müssen weitere Richtlinien eingehalten werden. Für die meisten Maschinen darf die EG-Konformität in eigener Verantwortung dokumentiert und mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt werden. Die sogenannten technischen Unterlagen enthalten immer eine Risikobeurteilung. Hierbei ist kompetente fachkundige Unterstützung sinnvoll, in Österreich in ersten Linie durch einen staatlich beeideten Ziviltechniker für Elektrotechnik.
Auch wenn der Verwender eine Maschine für den Eigengebrauch selbst herstellt, gilt er als Hersteller, der eine Maschine in Verkehr bringt (siehe MRL Artikel 2 i)). Auch eine für die eigene Verwendung hergestellte Maschine muss den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und einem der vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Auch für solche Maschine zum Eigengebrauch müssen vor deren Inbetriebnahme (siehe MRL Artikel 5) u.a. Betriebsanleitung, Risikobeurteilung, Konformitätserklärung erstellt und das CE-Kennzeichen angebracht werden. Das gilt auch für Lastaufnahmemittel.
Die Konformitätserklärung wird immer vom Hersteller unterschrieben. Die Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle (wie beispielsweise den TÜV) ist hinsichtlich der Maschinenrichtlinie nur dann erforderlich, wenn die Maschine zwar in Anhang IV angeführt ist, der Hersteller aber weder eine umfassende Qualitätssicherung betreibt, noch harmonisierte Normen vollständig anwendet (siehe MRL Artikel 12 Abs. 4). Falls die Maschine unter weitere Richtlinien oder Verordnungen fällt, müssen die dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Konformitätserklärung bezieht sich nur auf den Zustand, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wurde (siehe MRL Anhang II 1. A). Sie gilt genau genommen nur an dem Tag, an dem die Maschine vom Hersteller in die Verantwortung ihres Betreibers übergeben wird (Zeitpunkt der Inbetriebnahme). Nachträglich vorgenommene Eingriffe und Änderungen werden von der Konformitätserklärung nicht erfasst. Wesentliche Veränderungen, die neue Risiken mit sich bringen, oder bestehende Risiken vergrößern, ergeben eine neue Maschine, die ihre eigene Konformitätserklärung braucht.